Eine Gemeinde kann ein vereinbartes Wiederkaufsrecht bis zu 30 Jahre lang ausüben, wenn der Käufer seiner Bauverpflichtung aus dem Grundstückskaufvertrag nicht nachkommt. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.12.2022 hervor (Az.: V ZR 144/21). In dem vorliegenden Fall hatte der Käufer von einer bayerischen Gemeinde ein Grundstück zum marktüblichen Preis erworben und sich verpflichtet, darauf innerhalb von acht Jahren ein Wohngebäude zu errichten. Sollte er nicht bauen, sollte das Grundstück an die Gemeinde zum ursprünglichen Preis ohne Zinsen zurückgehen. Der Käufer baute nicht; die Gemeinde forderte das Grundstück aber erst nach 20 Jahren zurück.
Das sei zulässig, entschied jetzt der BGH. Es gelte die gesetzliche Frist von 30 Jahren, wenn nichts anderes vereinbart worden sei. Das sei nicht unangemessen. Bauverpflichtungen würden dem städtebaulichen Zweck dienen, die mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele sicherzustellen und Grundstücksspekulationsgeschäfte zu verhindern, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde das Grundstück nur mit der Bebauungsverpflichtung und zum Verkehrswert verkauft habe. Dazu sei sie sogar haushaltsrechtlich verpflichtet.
Anders verhalte es sich bei dem so genannten Einheimischenmodell. Dieses Modell kommt in Gemeinden zum Tragen, die ihren Bürgern Grundstücke günstiger verkaufen – allerdings mit der Auflage, die zu errichtenden Eigenheime für einen bestimmten Zeitraum selbst zu nutzen. Dort werden die zulässigen Ausübungsfristen für Wiederkaufsrechte wegen der weitgehenden Bindungen der Käufer von der Rechtsprechung deutlich kürzer bemessen. Im vorliegenden Fall habe eine derartige Selbstnutzungspflicht jedoch nicht bestanden. Der Beklagte hätte lediglich ein Haus bauen müssen und hätte damit das Wiederkaufsrecht binnen kurzer Zeit zum Erlöschen bringen können.
Ansprechpartner für alle Fragen zur kommunalen Baulandvergabe in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Maximilian Dombert und Dr. Florian Penski.
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