Der Bundestag hat am 16.12. 2022 das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet – ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die europäische „Whistleblower-Richtlinie“ ( 2019/1937). Das Gesetz soll dafür sorgen, dass Hinweisgeberinnen und -geber in öffentlichen Stellen und in Unternehmen vor Disziplinarverfahren, Kündigungen und anderen Repressalien geschützt sind, wenn sie auf Rechtsverstöße in ihrer Organisation aufmerksam machen. Damit den Hinweisen zunächst intern nachgegangen werden kann, müssen Unternehmen und öffentliche Stellen mit mehr als 50 Beschäftigten ein Meldesystem schaffen. Das betrifft zunächst die Verwaltung und Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern. Kleinere Unternehmen haben dafür bis zum 17.12. 2023 Zeit. Entsprechende Meldekanäle müssen auch die Verfolgung von anonymen Hinweisen gewährleisten. Eine Ergänzung, die der Bundestag vorgenommen hat, steht im Zusammenhang mit den jüngsten Ereignissen im Umgang mit „Reichsbürgern“ im öffentlichen Dienst. So soll der Schutz des Gesetzes auch für Meldungen gelten, die sich auf Äußerungen von Beamtinnen und Beamte beziehen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen. Ausgenommen vom Hinweisgeberschutz sind Informationen, die die nationale Sicherheit oder Geheimdienste betreffen sowie „Verschlusssachen“, also Dokumente, die der Geheimhaltung unterliegen.
Ansprechpartner in unserer Praxis für Fragen des öffentlichen Dienstrechts sind die Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus Herrmann , Dr. Stephan Berndt sowie Rechtsanwältin Kristina Gottschalk, LL.M.oec.
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