Am 27. Juli 2022 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet. Es soll Hinweisgeberinnen und -geber in öffentlichen Stellen und Unternehmen vor etwaigen Kündigungen, Mobbing, Disziplinarmaßnahmen oder anderen Repressalien schützen, wenn diese auf Rechtsverstöße in ihrer Organisation aufmerksam machen. Dabei kann es sich um strafbewehrte Verstöße handeln, aber auch bußgeldbewehrte, „soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient“, heißt es in der Pressemitteilung des in dieser Sache federführenden Bundesjustizministeriums.
Damit den Hinweisen zunächst intern nachgegangen werden kann, müssen Unternehmen und öffentliche Stellen mit mehr als 50 Beschäftigten ein Meldesystem schaffen. Zuerst müssen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und die öffentliche Verwaltung ein solches System etablieren; Unternehmen mit weniger Beschäftigten dürfen sich bis zum 17.12. 2023 Zeit lassen. Dabei steht es ihnen nach dem Kabinettsentwurf frei, ob sie Meldesysteme vorsehen wollen, die „die Abgabe und Bearbeitung anonymer Meldungen unter Gewährleistung der Anonymität ermöglichen, oder ob sie hierauf verzichten.“ Zudem sieht der Entwurf eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Hinweisgebers vor, wenn der Fall vor Gericht kommen sollte. Die Arbeitgeber oder andere Vorgesetzte müssen dann nachweisen, dass ihre Maßnahmen gegen den Hinweisgeber nicht mit seinen Anschuldigungen zusammenhängen. Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Es ist geplant, dass das Gesetz nun zeitnah in den Bundestag kommt und drei Monate nach der Verkündung in Kraft treten wird. Eigentlich hätte das schon wesentlich früher passieren müssen. Die Bundesregierung hatte aber die Umsetzungsfrist für die europäische „Whistleblower-Richtlinie“ ( 2019/1937) Ende 2021 verstreichen lassen. „Es ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung jetzt den Hinweisgeberschutz angeht“, stellt Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann fest. „Allerdings reichen die Regelungen im öffentlichen Dienst oder im Wissenschaftsbetrieb nicht aus. So wird Fehlverhalten, das nicht explizit gegen Gesetze verstößt, nicht erfasst.“ Auch der Umgang mit anonymen Hinweisen müsse besser geregelt werden. Herrmann hatte im Dezember 20221 in einem Gastbeitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) auf die Schutz der Hinweisgeber hingewiesen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gelten (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/eu-whistleblowing-richtlinie-deutschland-hat-es-versaeumt-17684260.html).
Ansprechpartner in unserer Praxis für Fragen des öffentlichen Dienstrechts sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann sowie Rechtsanwältin Kristina Gottschalk, LL.M.oec.
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