Masern-Impfpflicht gilt jetzt für alle Kinder und Beschäftigte in Kitas und Schule

Zum 31. Juli 2022 ist die zweite Stufe der Masern-Impfpflicht in Kraft getreten. Nun muss für alle Kinder, die mindestens 1 Jahr alt sind und die eine Kita oder Schule besuchen, nachgewiesen werden, dass sie einen Infektionsschutz gegen Masern besitzen. Seit dem 1. März 2020 galt diese Nachweispflicht nur für Kinder, die neu in eine Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen wurden. Jetzt betrifft sie auch all jene, die bereits seit dem 1. März 2020 eine solche Einrichtung besuchen. Nichtgeschützte Kinder können vom Besuch einer Kita ausgeschlossen werden, für Schulkinder ist dies wegen der allgemeinen Schulpflicht nicht möglich. Allerdings riskieren die Erziehungsberechtigten in solch einem Fall ein Bußgeld von 2.500 Euro. Auch die Beschäftigten in Kitas, Schulen oder Gemeinschaftsunterkünften müssen nachweisen, dass sie gegen Masern geimpft sind. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, droht ihnen ein Tätigkeits- oder Berufsverbot.

Ursprünglich hätten Kinder sowie Beschäftigte, die bereits eine Einrichtung besuchen oder dort arbeiten, den Nachweis bereits ein Jahr zuvor erbringen müssen. Weil jedoch Gesundheitsämter sowie Kita- und Schulleitungen wegen der Corona-Pandemie so stark belastet waren, ist diese Frist um ein Jahr verlängert worden. „An den Belastungen durch die Corona-Pandemie hat sich wenig geändert, deshalb stellt die Überprüfung der Masern-Nachweise für Ämter sowie Kita- und Schulleitungen nach wie vor eine große Herausforderung dar“, sagt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita-Rechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Franziska Wilke.

 

 

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