Juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten abermals einen zeitlichen Aufschub für ihre Umsatzbesteuerung. Der § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) soll erst ab dem 1. Januar 2025 statt wie ursprünglich geplant bereits ab dem 1. Januar 2023 gelten. Das haben Bundestag und Bundesrat beschlossen.
Künftig werden viele Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringen, der Umsatzbesteuerung unterliegen, denn die Unternehmereigenschaft nach dem Umsatzsteuergesetz soll auch für sie gelten. Ausgenommen sind jedoch Tätigkeiten, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. „Die geplanten Änderungen bei der Umsatzbesteuerung haben bei den Hochschulen für große Diskussionen insbesondere im Hinblick auf gemeinsame Berufungen nach dem Berliner Modell gesorgt“, stellt Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann fest. Denn bei der Zuweisung oder Überlassung eines Wissenschaftlers an eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung handelt es sich meist um einen Leistungsaustausch. „Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben nun etwas mehr Zeit gewonnen, um ihre Kooperationen in umsatzsteuerlicher Hinsicht zu optimieren“, so Herrmann.
Ansprechpartner in unserer Praxis für Fragen des Wissenschaftsrechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
« zurück