Eine private Kindertageseinrichtung darf ein Betreuungsverhältnis auch ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Landgericht Koblenz erklärte jetzt eine entsprechende Vereinbarung, die beiden Seiten dieses Kündigungsrecht zugesteht, für zulässig (Az.: 3 O 37/22 vom 24.11.2022). In dem vorliegenden Fall wehrten sich die Eltern gegen die Kündigung der Betreuungsplätze für ihre drei Kinder in einer privaten Einrichtung mit dem Argument, dass eine Kündigung ohne besonderen Grund nicht zulässig sei. Dem folgte das Gericht nicht. Es erkannte zwar an, dass ein erzwungener Wechsel der Kinderbetreuung eine erhebliche Belastung für die Kinder darstellen kann. Gleichwohl sei es nicht zu beanstanden, wenn sich eine private Kindertagesstätte in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen dasselbe Recht auf eine ordentliche Vertragskündigung nehme, das auch den Eltern zustehe, so das Gericht. Eine Kündigung sei nur unwirksam, wenn sie willkürlich sei und dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ widerspreche. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr war das Verhältnis zwischen der Einrichtung und der Mutter der Kinder problematisch, auch galten die Kinder im Umgang mit den Erzieherinnen und anderen Kindern als schwierig.
Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Franziska Wilke.
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