Eine Gemeinde kann die Mitgliedschaft in einem kommunalen Zweckverband nur aus wichtigem Grund beenden. Das geht aus einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Thüringen hervor (Az.: 26/15 vom 31.01.2018). In dem vorliegenden Fall hatte sich eine Gemeinde dagegen gewehrt, dass die Kündigung ihrer Mitgliedschaft in einem Gewässerunterhaltungsverband abgelehnt worden war. Nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (§ 38 Abs. 5 Satz 1 ThürKGG) ist die Kündigung aber nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In dieser Vorschrift sah die Gemeinde einen Verstoß gegen ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht. Das sah der Verfassungsgerichtshof jedoch anders. Wie auch die Vorinstanzen hat er nun die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage bestätigt. Eine gesetzliche Regelung, die im Interesse einer kontinuierlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die Zweckverbände mit einer erhöhten Verbandsstabilität ausstattet, indem sie für eine wirksame Kündigung der Mitgliedschaft sowohl einen wichtigen Grund als auch eine staatliche Genehmigung verlangt, sei nicht unverhältnismäßig, heißt es in den Entscheidungsgründen des Gerichts.
Ansprechpartner für alle Fragen des kommunalen Verfassungsrechts sind in unserer Praxis Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert und Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
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