Ein weiteres Urteil stärkt den Kommunen den Rücken bei der Wahrung ihrer finanziellen Mindestausstattung. So ist die Erhöhung der Kreisumlage, die nach Beanstandung des Landkreis-Haushaltes durch die Kommunalaufsicht ergangen ist, rechtswidrig, wenn die verfassungsrechtlich geschützte finanzielle Mindestausstattung von mehr als einem Viertel der kreisangehörigen Gemeinden nicht beachtet wird. Das entschied kürzlich das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Az.: 10 A 11208/18) in seinem bisher noch unveröffentlichten Urteil vom 17.07.2020. Damit entsprach das Gericht der Forderung des klagenden Landkreises Kaiserslautern. Zuvor hatte die Kommunalaufsicht des Landes Rheinland-Pfalz den Umlagesatz der Kreisumlage um knapp 2 Prozentpunkte auf 44,23 v. H. erhöht, um den Fehlbetrag des Landkreises von fast 2 Millionen Euro im Wege der Ersatzvornahme zu reduzieren. Dies geschah, ohne dass sich die Kommunalaufsicht ausreichend mit den Folgen einer Erhöhung auf die teils sehr angespannte finanzielle Lage der kreisangehörigen Kommunen beschäftigt hatte.
In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, der Landkreis habe nicht alle möglichen Maßnahmen zur Haushaltssanierung, insbesondere eine Erhöhung des Kreisumlagesatzes, vorgenommen. Eine Überschuldung von drei der kreisangehörigen Gemeinden rechtfertige es nicht, der angeordneten Erhöhung des Umlagesatzes nicht nachzukommen.
Wie das OVG jetzt feststellte, verletzte die Kommunalaufsicht mit ihrer Anordnung der Erhöhung des Kreisumlagesatzes jedoch die verfassungsrechtlich geschützte finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden. Der Kreis hatte unter größtmöglicher Anspannung seiner Kräfte versucht, sein Haushaltsdefizit zu reduzieren, ohne dass ihm weitere Einsparmöglichkeiten zur Verfügung standen. Verbleibende Möglichkeit sei allein die Erhöhung der Kreisumlage gewesen. Bei deren Festsetzung – so das OVG – sei für die Beurteilung, ob ein Eingriff in die finanzielle Mindestausstattung der Kommunen erfolge, vor allem auf die Liquiditätskreditbelastung innerhalb eines Zehnjahreszeitraums und nicht auf Finanzkennzahlen, wie die „freie Spitze“ oder die Eigenkapitalhöhe zu achten. Die Liquiditätskreditbelastungen seien hier bei mindestens einem Viertel der kreisangehörigen Kommunen problematisch gewesen. Insbesondere müsse den Kommunen noch ein ausreichender Spielraum für die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben zur Verfügung stehen.
„Damit schließt sich ein weiteres Gericht der Auffassung an, dass bei der Kreisumlageerhebung ein besonderes Augenmerk auf den Schutz der finanziellen Mindestausstattung der kreisangehörigen Gemeinden zu richten ist. Nach dem bisher bekannten Inhalt, verspricht das Urteil Anhaltspunkte für die bisher noch nicht abschließend geklärte Frage, wann von einer Verletzung der finanziellen Mindestausstattung auszugehen ist“, stellt Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber fest.
Ansprechpartner für Fragen des Kommunalfinanzierungsrechts sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert und Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber.
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