Eine Körperschaft kann ihre Gemeinnützigkeit verlieren, wenn sie ihrem Geschäftsführer eine unverhältnismäßig hohe Vergütung für seine Tätigkeit gewährt. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: V R 5/17 vom 12.03.2020). Dazu führt er aus, dass ein Vergleich mit anderen Gehaltsstrukturen, zum Beispiel auch aus Wirtschaftsunternehmen, anzustellen sei, um im Einzelfall die Unverhältnismäßigkeit festzustellen. Dabei müsse es aber weder einen „Abschlag“ für die Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen geben, noch sei der Entzug der Gemeinnützigkeit bei einem geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot gerechtfertigt. „Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstreckt, sind nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 Prozent übersteigen“, heißt es in der Pressemitteilung. In dem vorliegenden Fall ging es um die Bezüge eines Geschäftsführers einer gemeinnützigen GmbH, die Gesundheits- und Sozialarbeit leistet. Das Urteil ist nicht nur für alle anderen gemeinnützigen Körperschaften von Bedeutung, sondern insbesondere auch für freie Träger von Kindertagesstätten und Schulen, die oftmals in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH betrieben werden.
Ansprechpartnerin für Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts ist Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
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