OVG Thüringen äußert sich zur Festsetzung der Kreisumlage

Vor Festsetzung der Kreisumlage muss der Landkreis seine eigene Finanzsituation sowie den aller kreisangehörigen Gemeinden genau analysieren. Unter Umständen muss der Kreis seinen eigenen Finanzbedarf anpassen und sich bei einer unzureichenden Ausstattung an das Land wenden. Er darf sich jedoch nicht in seiner Finanznot allein auf die kreisangehörigen Gemeinden stützen. Das geht aus den jetzt veröffentlichten Entscheidungsgründen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (OVG) hervor. Es hatte die Kreisumlageerhebung 2007 des Landkreises Nordhausen für rechtswidrig erklärt, nachdem sich die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Stadt Bleicherode gegen den Kreisumlagebescheid gewehrt hatte (Az.: 3 KO 94/12). Ihre Belange seien bei der Umlageerhebung nicht hinreichend berücksichtigt und ihre finanzielle Mindestausstattung verletzt worden, argumentierte die Stadt und berief sich auf ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Dieser Auffassung schloss sich das OVG an und bestätigte damit auch das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar (Az.: 3 K 1020/09 We).

In seiner Urteilsbegründung geht der Senat ausführlich darauf ein, wie die Ermittlung des gemeindlichen Finanzbedarfs zu erfolgen hat: Danach soll sich der Kreis eine Übersicht über den Finanzbedarf aller kreisangehörigen Gemeinden verschafften und sodann eine Obergrenze für ihre Belastung durch die Kreisumlage feststellen. Ganz deutlich hebt der Senat hervor, dass die bedürftigste Mitgliedsgemeinde nicht die Obergrenze für den Umlagesatz bestimmt, sondern ein sachgerechter Ausgleich der Interessen des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden. Führt die Umlageforderung bei einer einzelnen (bedürftigen) Gemeinde dazu, dass die Sicherung der finanziellen Mindestausstattung gefährdet ist, kann die Umlageforderung bei der späteren konkreten Festsetzung der Kreisumlage reduziert werden. Nach Auffassung des Senats ist die finanzielle Mindestausstattung aber nur im Falle eines strukturellen Defizits wirklich verletzt. Prof. Dr. Matthias Dombert begrüßt, dass das Urteil für mehr Rechtssicherheit bei der Erhebung der Kreisumlage sorgt: „Das Oberverwaltungsgericht hat in aller Deutlichkeit klargestellt, dass sich die Landkreise bei der Erhebung der Kreisumlage nicht darauf beschränken können, ihren eigenen Finanzbedarf zu ermitteln und diesen auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegen.“

Ansprechpartner für alle Fragen der Kommunalfinanzierung in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert und Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber.

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