Windenergieanlagen, die bis zum Ende 2016 genehmigt wurden und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden, unterliegen nicht der neu eingeführten Ausschreibungspflicht. Für sie kann weiterhin die gesetzlich bestimmte Förderung in Anspruch genommen werden. Das regelt eine Übergangsbestimmung im EEG 2017 (Paragraph 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2). Unsicher ist allerdings derzeit, inwieweit spätere Änderungen dazu führen können, dass eine bereits genehmigte Anlage den Vertrauensschutz verliert und doch ausschreibungspflichtig wird. Diese wichtige Anwendungsfrage mit hoher praktischer Relevanz will die Clearingstelle EEG neben anderen in einem Hinweisverfahren klären. Am 24. Februar hat sie bereits einen Entwurf des Hinweises an die beteiligten Verbände und öffentlichen Stellen versendet und ebenfalls im Internet veröffentlicht (www.clearingstelle-eeg.de).
Aus dem jetzigen Entwurf geht hervor, dass die Clearingstelle bei der Auslegung der Übergangsbestimmung einen praxisorientierten Ansatz verfolgt. So sollen „branchenübliche Veränderungen“ der Windenergieanlage grundsätzlich nicht dazu führen, dass der Vertrauensschutz entfällt. Das gleiche soll auch für all jene Änderungen gelten, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (Paragraph 15 BImSchG) lediglich angezeigt werden müssen und keiner Genehmigungspflicht (Paragraph 16 BImSchG) unterliegen. Nach jüngerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs München können freilich auch nachträgliche Leistungserhöhungen unter bestimmten Umständen als „unwesentliche Änderung“ angesehen werden (Az.: 22 CS 16.2048). Ob die Clearingstelle auch solche Leistungserhöhungen als EEG-rechtlich unschädlich ansieht, steht nicht sicher fest. Unsicher ist ebenfalls, wie sich die Registrierungspflicht bei Änderungen auf den Vertrauensschutz auswirkt, nachdem die Registrierungsfrist am 31. Januar 2017 abgelaufen ist. Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Sebastian Lange haben bereits mehrere Mandanten zu geplanten Änderungen von Windenergieanlagen, die unter die Übergangsbestimmungen fallen, beraten. Sie empfehlen, die Entscheidung, ob und welche Änderungen an den genehmigten Windenergieanlagen vorgenommen werden sollen, in jedem Einzelfall sorgfältig unter Abwägung der wirtschaftlichen Chancen und rechtlichen Risiken zu treffen.
Ansprechpartner für alle Rechtsfragen zum Windenergierecht in unserer Kanzlei sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele und Rechtsanwalt Sebastian Lange.
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