OVG Greifswald hält Regionalplan Westmecklenburg für unwirksam

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat die Verordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg 2011 (RREP WM 2011) im Hinblick auf die Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen für unwirksam angesehen (Az.: 3 L 144/11). Anlass für die Entscheidung war die Klage eines Vorhabenträgers, der in einer Gemeinde acht Windenergieanlagen errichten will. In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht im Rahmen einer Inzidentkontrolle auch mit der Frage befasst, ob das RREP WM 2011 ein Genehmigungshindernis darstellt. Die Richter sind zu der Einschätzung gekommen, dass dem Kläger die Vorgaben des RREP WM 2011 nicht entgegengehalten werden können, weil dem Planungsverband und dem Land Mecklenburg-Vorpommern bei der Ausweisung eines Gebietes und dem Erlass der Rechtsverordnung mehrere Fehler unterlaufen waren. Allerdings versagte es die Genehmigung für die Windkraftanlagen aus artenschutzrechtlichen Gründen. Die sechs abgelehnten Windenergieanlagen sollten in einem Abstand von weniger als 1.000 m zu einem Horst des Rotmilans errichtet werden. Bei der Versagung der Genehmigung stützte sich das Gericht auf die „Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA)“. Darin sind unter anderem für bestimmte Vogelarten wie den Rotmilan sowie für Fledermäuse pauschale Schutzbereiche definiert, die in Mecklenburg-Vorpommern bei der Planung von Windenergieanlagen beachtet werden müssen. Zwar kommt der Arbeits- und Planungshilfe nach Aussagen des OVG keine „rechtssatzmäßige Verbindlichkeit“ zu. Da jedoch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie sie verfasst hat, bietet sie nach Ansicht des Gerichts eine wichtige Orientierungshilfe bei Einzelfallprüfungen. In der Planungspraxis ist die AAB-WEA allerdings auf erhebliche Kritik gestoßen. „Gerade die teilweise erheblichen Forderungen nach sogenannten Ablenkflächen etwa bei Rotmilan-Horsten im sogenannten Prüfbereich von 1 bis 2 km und die damit verbundene Flächensicherung stellt die Planer vor große Herausforderungen“, erklärt Rechtsanwalt Janko Geßner. „Hier wird abzuwarten sein, wie sich die Behörden in Folge dieses OVG-Urteils positionieren werden.“ Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Ob die Beteiligten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen werden, steht noch nicht fest.

Ansprechpartner zu allen Fragen des Windenergierechts sind in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele und Rechtsanwalt Sebastian Lange.

 

 

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