Teilregionalplan Windenergie der Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald unwirksam

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat den Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald für unwirksam erklärt (Az.: OVG 2 A 4.19 und andere vom 24.05.2019). In insgesamt fünf Urteilen gab es den von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Windkraftprojektierern Recht. Sie hatten den Plan angegriffen, weil ihre Gebietsvorschläge für Windeignungsgebiete nicht aufgenommen wurden.

Wie das OVG feststellte, leidet der Plan an formellen Fehlern. So wurde die Öffentlichkeit während des Planungsverfahrens fehlerhaft informiert. Die Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg enthielten irreführende Zusätze über die Möglichkeiten, Einwände zu erheben. Zudem sei der Geltungsbereich nicht eindeutig bezeichnet worden, heißt es in der vorab veröffentlichten Pressemitteilung des Gerichts. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Wie das Gericht in seiner Pressemitteilung betont, hat das Gericht in Abweichung von seiner bisherigen Linie zudem klargestellt, dass Landschaftsschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete und sonstige Flächen, bei denen für die Errichtung von Windenergieanlagen Befreiungen in Betracht kommen, nicht schlechterdings für die Windenergienutzung ausgeschlossen sind. Rechtsanwalt Geßner begrüßt diese Klarstellung: „Bei der intensiven Erörterung in der mündlichen Verhandlung konnten wir dem Senat neue Gesichtspunkte aufzeigen. Aufgrund dessen hat das Gericht seine bisherige Einschätzung geändert.“ Angesichts der großen Bedeutung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien müssen die Plangeber zukünftig sehr genau prüfen und rechtfertigen, ob sie Windenergieanlagen auf solchen Flächen von vornherein verbieten. „Insbesondere bei Vorbelastungen, bei einer Randlage der betreffenden Fläche oder einer verminderten Schutzwürdigkeit kommt daher zukünftig eine Windenergienutzung in Betracht. Entsprechendes gilt auch für die sogenannten tierökologischen Schutzabstände, das heißt die Abstände zu geschützten Horst- und Brutplätzen. Auch hier kann im Einzelfall eine Windenergienutzung zugelassen werden, wenn entsprechende Untersuchungen eine Verträglichkeit belegen“, erläutert Geßner.

Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko GeßnerRechtsanwalt Dr. Jan Thiele und Rechtsanwalt Tobias Roß.

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Ein Kommentar zu “Teilregionalplan Windenergie der Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald unwirksam”

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