Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat den Sachlichen Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Region Uckermark-Barnim für unwirksam erklärt (Az.: OVG 10 A 2.17 u.a. vom 02.03.2021). In insgesamt drei Urteilen gab es drei Gemeinden und zwei Windkraftprojektierern recht, die gegen den Regionalplan vorgegangen waren. Die Projektierer hatten den Plan angegriffen, weil ihre Gebietsvorschläge für Windeignungsgebiete nicht aufgenommen wurden und sie deshalb an der Errichtung von Windenergieanlagen gehindert wurden.
Wie das OVG feststellte, leidet der Plan an formellen Fehlern. So wurde die Öffentlichkeit während des Planungsverfahrens fehlerhaft informiert. Unter anderem monierten die Richter, dass bei der Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit nicht darauf hingewiesen worden sei, dass auch Stellungnahmen zur Niederschrift abgegeben werden konnten. Dadurch seien gesetzlich nicht vorgesehene Hürden für eine Stellungnahme errichtet worden. Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass der Plan mit einem Inhalt ausgefertigt und bekannt gemacht worden war, der nicht mit dem von der Regionalversammlung beschlossenen Inhalt übereinstimmte. Auch das sei fehlerhaft gewesen. Auf die Frage, ob der Plangeber zudem inhaltliche Fehler gemacht habe, ging das Gericht nicht mehr ein. Darauf komme es wegen der formalen Fehler nicht an. Die Revision wurde nicht zugelassen.
„Das OVG hat damit innerhalb weniger Jahre den dritten Windenergie-Regionalplan in Brandenburg wegen formaler Fehler für unwirksam erklärt“, resümiert Rechtsanwalt Tobias Roß. Er hätte sich jedoch gewünscht, dass sich das Gericht auch zu den inhaltlichen Fragen positioniert. „Dass die Richter drängende Fragen nicht im Urteil klären, ist formaljuristisch zwar in Ordnung. Die Rechtsunsicherheit in der Praxis bei der Ausweisung von Windkonzentrationszonen wird dadurch aber leider nicht kleiner“, so Roß.
Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Janko Geßner, Dr. Jan Thiele und Tobias Roß.
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