Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg zur Unwirksamkeit des sachlichen Teilplanes „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Region Uckermark-Barnim ist rechtskräftig (Az.: OVG 10 A 2.17 u.a. vom 02.03.2021). Die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim verzichtete darauf, Rechtsmittel dagegen einzulegen. Damit ist der sachliche Teilplan nun ab sofort nicht mehr anwendbar. Geklagt hatte unter anderem eine von DOMBERT Rechtsanwälten vertretene Projektiererin, die sich nun mit ihren Argumenten gegen den Plan vor Gericht durchgesetzt hat.
Das Planungswerk kann Vorhaben, die sich außerhalb der im Regionalplan festgelegten Eignungsgebiete befinden, nicht mehr entgegengehalten werden. Vom Vorstand der Regionalen Planungsgemeinschaft muss ein neuer Kriterienkatalog vorbereitet werden. Außerdem muss die Regionalversammlung den Kriterienkatalog vor seiner Veröffentlichung mehrheitlich billigen. Dieser ist laut Gesetz die Grundlage für das Eingreifen des zweijährigen Moratoriums.
Für Vorhabenträger bedeutet dies, dass nunmehr auch Planungen außerhalb der bisherigen Eignungsgebiete grundsätzlich wieder möglich sind. Es wird für die einzelnen Projekte darauf ankommen, wie verträglich sie mit dem zu erwartenden neuen Kriterienkatalog sind – insbesondere, ob die geplanten Standorte von den zukünftigen Tabukriterien überlagert werden oder nicht. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Ausnahme vom Moratorium in Betracht. Auf diesem Weg könnten auch immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erlangt werden, obwohl der neue Regionalplan sich noch in Aufstellung befindet.
Ansprechpartner für Fragen der Regionalplanung in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Tobias Roß.
« zurück