Sachlicher Teilplan Windenergienutzung Prignitz-Oberhavel ist unwirksam

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat sich in zweiter Instanz mit der Wirksamkeit des Regionalplans Prignitz-Oberhavel zur Windenergienutzung aus dem Jahr 2003 befasst. Mit dem Beschluss vom 16.12.2016 hat es die Unwirksamkeit des Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung“ bestätigt (Az.: OVG 2 N 51.16). Vorausgegangen war ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Potsdam vom 14.07.2016, das sich im Rahmen der Klage einer Gemeinde auch mit dem Regionalplan befassen musste (Az.: 5 K 4080/13). Die Unwirksamkeit des Regionalplans beruht im Wesentlichen auf einer fehlerhaften Abwägung bei Planaufstellung. Schon das VG Potsdam hatte beanstandet, dass der Satzungsgeber nicht ausreichend zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden habe. Harte Tabuzonen sind Gebiete, in denen Windkraftnutzung schon aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. Als weiche Tabuzonen werden Flächen bezeichnet, in denen der Plangeber nach von ihm selbst festgelegten abstrakten Kriterien keine Windkraftnutzung zulassen will. Dieses planerische Vorgehen orientiert sich an der seit 2009 entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Das OVG Berlin-Brandenburg bekräftigte erneut, dass sich der Satzungsgeber zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang zwingend die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien bewusst machen und dokumentieren muss. Seine Entscheidung für weiche Tabukriterien muss gerechtfertigt werden, indem der eröffnete Bewertungsspielraum und die Gründe für seine Wertungen offen gelegt werden. Ohne diese Differenzierung sei für die am Planungsverfahren beteiligten Personen nicht nachvollziehbar, welcher Gestaltungsspielraum dem Plangeber verbleibt und welche Alternativen gegebenenfalls zu der beabsichtigten Planung bestehen. Im Ergebnis wird damit der Sachliche Teilplan „Windenergienutzung“ aus dem Jahr 2003 Windenergie-Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden können.

Auch wenn die  Entscheidung des OVG nur die Beteiligten des Verfahrens bindet und keine Allgemeinverbindlichkeit entfaltet, hat sie erhebliche Bedeutung. Bislang wurde für Windenergie-Vorhaben außerhalb der im Regionalplan von 2003 gelegenen Windeignungsgebiete mit Verweis auf dessen Wirksamkeit Genehmigungen nicht erteilt. Der Genehmigungsbehörde dürfte es nach der rechtskräftigen Entscheidung zur Unwirksamkeit des Sachlichen Teilplans nunmehr schwer fallen, solche Vorhaben noch abzulehnen. „Die Entscheidung des OVG ist zu begrüßen. Auch wenn das Ergebnis angesichts der klaren Rechtsprechung wohl keinen überrascht hat, sorgt sie für zusätzliche Rechtssicherheit der an der Planung Beteiligten“, sagt Rechtsanwalt Janko Geßner.

In einem ähnlichen Fall in Sachsen-Anhalt hatten sich oberste Landesplanungsbehörde, Genehmigungsbehörden und Regionaler Planungsverband darauf verständigt, die Festlegungen im damaligen Regionalplan Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg als rechtlich nicht bindend anzusehen (siehe Mitteilung zur Wirksamkeit des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg) und nicht mehr anzuwenden. Ob und wie sich die zuständigen Behörden in Brandenburg dazu positionieren werden, bleibt freilich abzuwarten.

Ansprechpartner zu allen Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

 

 

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