Besondere Festsetzungsfrist für Vorteilsausgleich greift in Brandenburg ab 01.01.2016

In Brandenburg greift für die Festsetzung von Kommunalabgaben, insbesondere von Anschluss- und Ausbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz, ab 01.01.2016 die neue zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich ein. Damit können Beiträge, Gebühren und Steuern der Kommunen nicht mehr festgesetzt werden, wenn seit dem Eintritt der Vorteilslage 15 Jahre abgelaufen sind. Der Gesetzgeber hat schon im Dezember 2013 eine zeitliche Schranke eingezogen, um dem vom Bundesverfassungsgericht formulierten Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Rechnung zu tragen. Unter Rücksichtnahme auf die Sondersituation nach der Deutschen Einheit sollte die Festsetzung von Kommunalabgaben aber erst nach dem 31.12.2015 zeitlich beschränkt werden.

Die Einführung der zeitlichen Obergrenze hat aber auch neue Probleme aufgeworfen. Vor allem die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts, in dem bei den einzelnen Abgabenarten die Vorteilslage eintritt, wird nicht geregelt. Unsicherheiten wirft auch die vom Gesetzgeber angeordnete Erstattungspflicht des Landes für Abgabenausfälle auf. Wie die neue Regelung zur zeitlichen Obergrenze in der Praxis anzuwenden ist, erläutert Prof. Dr. Klaus Herrmann in der neu erscheinenden Kommentierung zu dieser Vorschrift im Praxiskommentar des Kommunal- und Schulverlages. In dem Kommentar zum Brandenburgischen Kommunalabgabenrecht erläutern Experten aus Verwaltung, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Anwaltschaft praxisnah die unübersichtliche Materie des Kommunalabgabenrechts.

Prof. Dr. Herrmann ist Referent in Seminaren kommunaler Fortbildungsträger zum Kommunalabgabenrecht.

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