Mit der Vergaberechtsreform 2016 hat der Gesetzgeber die Nachforderungsmöglichkeiten für öffentliche Auftraggeber ausgeweitet. Nach § 56 Vergabeverordnung (VgV) können Bieter aufgefordert werden, fehlende Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder fehlerhafte Unterlagen zu korrigieren. „Zum Teil wurde dies auch so verstanden, dass unternehmensbezogene Nachweise stets nachgefordert werden können – egal an welchem Mangel sie leiden“, so Rechtsanwalt Janko Geßner. Dieser Praxis hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nun einen Riegel vorgeschoben (Az.: Verg 3/28 vom 11.09.2018), und klargestellt: Ein Eignungsnachweis, der formgerecht, lesbar und vollständig ist, aber inhaltlich als Beweismittel nicht ausreicht, kann nicht ausgetauscht oder inhaltlich angereichert werden. Der Entscheidung des OLG Koblenz lag ein Fall zugrunde, in dem vom Bieter eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Mio. Euro gefordert wurde. Die vorgelegte Bescheinigung belegte aber nur 3 Mio. Euro. Nach Auffassung des Gerichts galt der Nachweis über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung formal als vollständig erbracht. Eine Nachbesserung sei unzulässig, weil es sich um eine Änderung des Angebots oder Teilnahmeantrags gehandelt hätte. „Wir empfehlen daher unseren Mandanten, im jeweiligen Einzelfall genau zu prüfen, ob unternehmensbezogene Nachweise nachgefordert werden können oder nicht. Denn sofern hier fehlerhaft Unterlagen nachgefordert werden, stellt dies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar und macht ein Verfahren angreifbar“, sagt Rechtsanwalt Dr. Benjamin Grimm.
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.
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