Zum zweiten Mal hatte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig über eine Klage der Schleswig-Holstein Netz AG gegen einen Betreiber einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) zu entscheiden. In hunderten Fällen hat die Netzbetreiberin PV-Anlagen-Betreibern auf Rückzahlung eines Teils der EEG-Vergütung verklagt, die die Anlagenbetreiber in den letzten Jahren für den eingespeisten Sonnenstrom erhalten haben. Der Grund: Die Anlagenbetreiber hätten ihre PV-Anlagen nicht ordnungsgemäß bei der Bundesnetzagentur gemeldet gehabt.
„Zu Recht“, hat das OLG Schleswig mit Urteil vom 22.09.2016 entschieden. Solange die PV-Anlagen nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet waren, hätten die Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf die vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehene Vergütung gehabt. Die Meldepflicht der Anlagenbetreiber sei im Gesetz „klar geregelt“.
Das Urteil des OLG Schleswig überrascht nicht. Es bestätigt die bisherigen Gerichtsentscheidungen, die in den Rückforderungsfällen der Schleswig-Holstein Netz AG bislang ergangen sin. Auch wiederholt das OLG Schleswig lediglich die „offizielle“ Rechtsauffassung der Bundesregierung, die sich ebenfalls schon zweimal zu diesen Verfahren geäußert hat. „Am Ende gewinnt immer die Netzbetreiberin“, mag man resignierend feststellen.
Rechtsanwalt Lange vertritt einige der betroffenen Anlagenbetreiber. Die Fälle sind mit der jüngsten Entscheidung des OLG Schleswig nicht abgeschlossen. Wesentlichen Rechtsfragen sind nach wie vor nicht geklärt und bedürfen der gerichtlichen Entscheidung. Insbesondere hat sich bislang kein Gericht dazu geäußert, dass sich die Schleswig-Holstein Netz AG in einer Vielzahl der Fälle vertraglich gegenüber den Anlagenbetreibern selbst verpflichtet hat, den Sonnenstrom EEG-konform abzurechnen. Wäre die Netzbetreiberin ihren Pflichten aus den abgeschlossenen „Abrechnungsvereinbarungen“ vertragsgemäß nachgekommen, wären die Meldeversäumnisse schon viel früher aufgefallen und es wäre gar nicht erst zu den Rückforderungen der Netzbetreiberin gekommen.
Heute will die Schleswig-Holstein AG von diesen „Abrechnungsvereinbarungen“ nichts mehr wissen und beruft sich allein auf die „gesetzlichen Pflichten der Anlagenbetreiber“. Ob dies rechtens ist, konnte auch das OLG Schleswig noch nicht beantworten. Für die betroffenen Anlagenbetreiber ist daher noch nicht jede Hoffnung verloren. Selbst diejenigen Betroffenen, die bereits auf die Forderungen der Schleswig-Holstein Netz AG gezahlt haben, können ihr Geld möglicherweise wieder zurückfordern.
« zurück