Netzbetreiber sind verpflichtet, vor der Auszahlung der EEG-Vergütung zu prüfen, in welcher Höhe der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf die EEG-Vergütung hat. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg hervor (Az.: 1 AR 11/16). In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Klage der Schleswig-Holstein Netz AG gegen eine in Halberstadt wohnende und von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Betreiberin einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage). Ihr war im vergangenen Jahr – wie vielen anderen Betreibern auch – vorgeworfen worden, die PV-Anlage auf ihrem Ferienhaus an der Ostsee nicht ordnungsgemäß bei der Bundesnetzagentur angemeldet zu haben. Deshalb verlangte die Schleswig-Holstein Netz AG einen Teil der ausgezahlten EEG-Vergütung von ihr zurück. In dem nun vor dem Amtsgericht Halberstadt zu Ende gegangenen Verfahren folgte das Gericht im Wesentlichen der Argumentation von DOMBERT Rechtsanwälte. Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass sich die Klägerin nach der „Abrechnungsvereinbarung“, die zwischen den beiden Parteien bestand, auch gegenüber der Beklagten zu einer EEG-konformen Abrechnung verpflichtet habe und sie diese Pflicht verletzt habe. In den bisherigen Urteilen zu den Rückforderungen der Schleswig-Holstein Netz AG hatten die Gerichte in Schleswig-Holstein dagegen darauf abgestellt, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in erster Linie die Anlagenbetreiber verpflichte, neue Anlagen auch der Bundesnetzagentur zu melden. Netzbetreiber seien nicht verpflichtet, das zu überprüfen. „Die Entscheidung aus Sachsen-Anhalt zeigt, dass die Rückforderungen der Schleswig-Holstein Netz AG noch nicht juristisch aufgearbeitet und abgeschlossen sind. Es bleibt zu hoffen, dass auch die Gerichte in Schleswig-Holstein die noch zu entscheidenden Fälle sehr genau mit Blick auf die ‚Abrechnungsvereinbarung‘ prüfen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Lange, der viele Anlagenbetreiber in diesen Verfahren vertritt.
Ansprechpartner für alle Fragen zur EEG-Vergütung in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.
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