Der Wechsel des Anlagentyps einer genehmigten Windenergieanlage erfordert nicht automatisch eine neue Genehmigung. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München hervor (Az.: 22 CS 16.1052). Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist für eine Änderung nur dann eine neue (Änderungs-)Genehmigung erforderlich, wenn damit erhebliche nachteilige Auswirkungen verbunden sein können, etwa ein erhöhter Schallpegel durch höhere Leistungen der Anlage. Ansonsten reicht eine Änderungsanzeige nach Paragraf 15 Abs.1 BImSchG. Das gilt nach Auffassung des Gerichts selbst dann, wenn eine Fachbehörde die möglichen Auswirkungen erneut prüfen müsste. Auch an dem Zuschlag beim Ausschreibungsverfahren nach dem EEG 2017 ändert sich bei einer genehmigungsfreien Typenänderung nichts. Das wäre lediglich bei einer vollkommen neuen Genehmigung für denselben Standort der Fall. Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele begrüßt den Beschluss. „Er sorgt für Rechtssicherheit. Vorhabenträger haben jetzt die Möglichkeit, die Planungen dem aktuellen Stand der Technik anzupassen, ohne den Verlust ihrer Genehmigung oder ihres Zuschlags fürchten zu müssen.“ Eines müssen Antragsteller allerdings bedenken: Für eine Typenänderung müssen sie neben der Anzeige nach dem BImSchG dennoch eine Änderungsbaugenehmigung nach der jeweiligen Landesbauordnung beantragen.
Ansprechpartner für alle Fragen zum Windenergierecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.
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