Neues Denkmalschutzgesetz in NRW tritt am 1. Juni in Kraft

In Nordrhein-Westfalen tritt zum 1. Juni 2022 ein neues Denkmalschutzgesetz in Kraft. Es löst das seit 1980 geltende Gesetz ab. Das neue Regelwerk beinhaltet eine Vielzahl von Neuerungen für den Denkmalschutz in NRW: So werden zum Beispiel erstmals Gartendenkmäler und Welterbestätten als eigenständige Denkmalkategorien in das Landesdenkmalrecht aufgenommen und definiert. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergehen die Entscheidungen der Unteren Denkmalschutzbehörden in Zukunft (mit Ausnahme der Betroffenheit von Bodendenkmälern und Welterbestätten) nicht mehr „im Benehmen“ mit dem Landschaftsverband, sondern nur nach dessen „Anhörung“. Damit sollen die Kommunen als Träger der Unteren Denkmalschutzbehörden gestärkt werden. Anträge an Denkmalbehörden für Erlaubnisse können künftig auch in Textform, also etwa über eine einfache E-Mail, gestellt werden. Das konstitutive System, wonach die Eintragung in die Denkmalliste notwendig ist, um unter Schutz gestellt zu werden, bleibt – mit Ausnahme von Bodendenkmalen – erhalten. „Das neue Gesetz enthält begrüßenswerte Verfahrensvereinfachungen und bringt den Denkmalschutz auch fachlich, etwa in Bezug auf Flächendenkmale, auf den neuesten Stand“, sagt Rechtsanwalt Tobias Roß. Wichtig werde nun sein, wie die fachbehördliche Praxis mit den Neuerungen umgehe und diese zum Leben erwecke.

Rechtsanwalt Tobias Roß wird am 7. Juni 2022 zu den Neuerungen des Gesetzes und deren Bedeutung für die Verwaltungspraxis referieren.

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