Am 18.10.2018 ist die nächste Stufe der eVergabe in Kraft getreten. Von diesem Stichtag an müssen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vollständig elektronisch durchgeführt werden. Das betrifft zum Beispiel Bauaufträge mit einem Wert von mehr als 5.548.000 Euro und Liefer- und Dienstleistungsaufträge von mehr als 221.000,00 Euro.
Diese Stufe der eVergabe wird erhebliche Änderungen für die Praxis mit sich bringen. Teilnahmeanträge und Angebote, die bislang auf dem Postweg verschickt wurden, müssen nun elektronisch versandt werden, insbesondere über die einschlägigen Vergabeportale. Dabei müssen sie der sog. Textform genügen: „Teilnahmeanträge und Angebote genügen der Textform, wenn in ihnen neben der Firma des Bewerbers/Bieters auch der Name des jeweiligen vertretungsberechtigten Bearbeiters angeben wird. Eine fortgeschrittene oder sogar qualifizierte Signatur ist nur bei besonderen Sicherheitsanforderungen vorgesehen, etwa bei Vergaben im Verteidigungsbereich“, so Rechtsanwalt Dr. Benjamin Grimm, der aktuell mehrere eVergabe-Verfahren betreut.
Für Vergabestellen besteht die Herausforderung insbesondere darin, die Vergabeunterlagen zukünftig als Formulare vorzubereiten, die Bewerber und Bieter elektronisch ausfüllen und übermitteln können. Sie werden künftig auch ausschließlich mit den Bewerbern und Bietern auf elektronischem Wege kommunizieren. Auch die Angebotsöffnung findet zukünftig elektronisch statt, indem sich zwei Vertreter des Auftraggebers auf der Vergabeplattform einloggen und die elektronisch übermittelten Angebote einsehen. Sämtliche Informationen darüber, wie die elektronische Abwicklung im Einzelnen ausgestaltet wird, hat der Auftraggeber zudem in den Vergabeunterlagen anzugeben.
Für die Einführung der eVergabe im Unterschwellenbereich sind die Länder zuständig. In Brandenburg wurde mit § 30 KomHKV die Einführung der eVergabe auf unbestimmte Zeit verschoben, sodass hier auch weiterhin die Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten in Papierform zulässig ist. Allerdings haben Vergabestellen die Möglichkeit, freiwillig das Vergabeverfahren elektronisch abzuwickeln. „Ob Vergabestellen, nachdem sie sich im Oberschwellenbereich an die elektronische Abwicklung gewöhnt haben, diese freiwillig auch im Unterschwellenbereich einsetzen werden, bleibt abzuwarten. Mittelfristig wird sicherlich auch das Land auf die eVergabe im Unterschwellenbereich umstellen – darauf sollten sich die Vergabestellen frühzeitig einstellen“, sagt Rechtsanwalt Janko Geßner.
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.
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