Die Eignung eines Bieters für die erforderliche Leistungsfähigkeit darf nur an Kriterien gemessen werden, die in den Vergabeunterlagen festgelegt sind oder sich zwingend daraus ergeben. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: XIII ZR 21/19 vom 06.10.2020). In dem vorliegeden Fall ging es um Sanierungsarbeiten in einem Kreisklinikum. Der Auftraggeber hatte bei einem Bietergespräch nach Angebotsabgabe abweichend von den Vergabeunterlagen festgelegt, dass die Arbeiten parallel durch zwei Monteurteams durchzuführen seien. Der erstplatzierte Bieter wollte die Arbeiten mit weniger Personal ausführen. Daraufhin erklärte der Auftraggeber den Bieter für ungeeignet und erteilte den Zuschlag einem anderen Bieter. Dagegen wehrte sich der ausgeschlossene Bieter nun mit Erfolg. Der BGH entschied, dass der Bieter nicht hätte ausgeschlossen werden dürfen. Vielmehr hätten die Anforderung an die Personalausstattung bereits mit der Auftragsbekanntmachung festgelegt werden müssen. Auftraggeber dürften Eignungskriterien nicht nachträglich einführen oder festlegen, denn dadurch werde gegen das Transparenzgebot verstoßen.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Janko Geßner zeigt die Entscheidung einmal mehr, dass die öffentlichen Auftraggeber bei der Erstellung der Vergabeunterlagen genau prüfen müssen, welche Anforderungen sie an die Bieter stellen wollen. „Der Senat hat bestätigt, dass die Aufklärungs- bzw. Bietergespräche kein Blankoscheck für etwaige Änderungen an die Anforderungen sind und die öffentlichen Auftraggeber hierbei aufpassen müssen, was sie festlegen, sonst droht Schadensersatz“, erklärt Rechtsanwalt Philipp Buslowicz.
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling, M. mel. und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz, LL.M..
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