EuGH-Vorlage zur Einführung von Livestream-Unterricht an Schulen

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung datenschutzrechtlicher Fragen bei der Einführung von so genanntem Livestream-Unterricht mit Videokonferenzsystemen gebeten (Az.: 23 K 1360/20 vom 21.12.2020): Ist für die Durchführung von Livestream-Unterricht durch Videokonferenzen neben der Einwilligung der Eltern für ihre Kinder auch die Einwilligung der jeweiligen Lehrkraft erforderlich? Oder ist die hier erfolgende Datenverarbeitung bereits durch das Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) gedeckt? Das Verwaltungsgericht Wiesbaden zweifelt, ob die landesrechtlichen Normen zum Beschäftigtendatenschutz (§ 23 Abs. 1 S. 1 HDSIG und § 86 Abs. 4 S. 1 HBG) mit den Vorgaben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Art. 88 Abs. 2 DSGVO) vereinbar sind. Danach können die Mitgliedstaaten spezifischere Vorschriften erlassen, um personenbezogenen Daten gerade in Beschäftigungsverhältnissen besser zu schützen. Diese Anforderungen seien aber durch die hessischen Normen nicht erfüllt worden.

Der EuGH muss nun klären, ob eine nationale Vorschrift bestimmte inhaltliche Anforderungen der DSGVO erfüllen muss, um eine “spezifische Vorschrift” im Sinne der DSGVO zu sein. Zudem ist fraglich, ob eine nationale Norm, wenn sie diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, trotzdem noch angewandt werden darf.  Außerdem steht die Frage im Raum, welche Rechte der Personalrat hierbei hat.

„Die Aufzeichnung von Unterricht in Form von Video und die Übermittlung im Rahmen einer Videokonferenz sind aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht unproblematisch. In welchem gesetzlichen Rahmen Schulen dennoch die Möglichkeiten haben, Videokonferenz-Plattformen zu nutzen, könnte somit durch den EuGH geklärt werden. Dies wäre insoweit wichtig, als gerade Videokonferenzen bei Schulschließungen zur Bewältigung der Corona-Krise einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags leisten“, sagt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

Ansprechpartnerin für Fragen des Datenschutzes und des Schulrechts ist in unserer Praxis Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

 

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