Sachsen-Anhalt darf in Schulen vom Mindestabstand abweichen

Sachsen-Anhalt darf bei der schrittweisen Öffnung der Schulen von dem allgemein geltenden Mindestabstand von 1,50 Metern abweichen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt beschlossen (Az.: 3 R 111/20 vom 15.06.2020). Es wies damit den Antrag eines Grundschullehrers zurück, der die entsprechende Regelung in der Eindämmungsverordnung des Landes außer Vollzug gesetzt sehen wollte. Nach Ansicht der Richter verletzt die Regelung über die Abweichung vom Mindestabstand nicht die staatliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit von Lehrern und Schülern. Diese Schutzpflicht sei durch das Recht der Kinder auf Bildung und den Schutz von Familien beschränkt. Ein Gesundheitsschutz für Lehrkräfte und Schüler, der die Infektionsgefahr vollständig ausschließe, sei nicht zu verlangen, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Die Landeregierung habe bei der Entscheidung zur Umsetzung der Regelbeschulung mit ihrem Maßnahmebündel wie der Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten durch Unterricht im festen Klassenverband, Hygienehinweise, ausreichende Lüftung, Befreiung vom Präsenzunterricht, Reinigungsverhalten nach Hygiene- und Reinigungsplänen usw. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, Schulen teilweise vom Schutzkonzept der Eindämmungsverordnung auszunehmen, sei willkürfrei und verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, so das Gericht.

Ansprechpartner für Fragen des Schulrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

 

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