Das Bundesverwaltungsgericht hält weiterhin an seinen strengen Vorgaben für Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen fest. Das bestätigen zwei aktuelle Urteile. Sie betreffen zum einen Sonntagsöffnungen in der Großen Kreisstadt Herrenberg in Baden-Württemberg anlässlich des Historischen Handwerkermarktes und der Herrenberger Herbstschau (Az.: 8 CN 1.19 vom 22.06.2020) und zum anderen einen verkaufsoffenen Sonntag anlässlich der Blaulichtmeile in Mönchengladbach (Az.: 8 CN 3.19 vom 22.06.2020).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen eine Ausnahme bleiben. Sie sind daher nur gerechtfertigt, wenn die Veranstaltungen „nach Charakter, Größe und Zuschnitt ein hinreichendes Gewicht haben“. Es darf sich nicht um „Alibiveranstaltungen“ für das Einkaufen handeln. Deshalb seien die Prognosen der Besucherzahlen ein ausschlaggebendes Kriterium, auf das nur nur unter engen Voraussetzungen verzichtet werden kann. So dürften beispielsweise Kommunen den Nachweis durch „Vermutungen“ erbringen, die aber an enge Voraussetzungen geknüpft seien und durch besondere Umstände widerlegt werden können. „Solche Umstände können sich beispielsweise aus einem erheblichen Umfang der Zahl der geöffneten Verkaufsstellen sowie deren Fläche ergeben und Anlass zu der Annahme geben, dass unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnissen eine werktägliche Prägung in den Vordergrund tritt“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Ansprechpartner für Fragen des Berufs- und Gewerberechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann. Er berät Städte und Gemeinden u.a. zu Sonntagsöffnungen.
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