Die verkaufsoffenen Sonntage in Potsdam am 1. und 3. Advent 2017 waren unzulässig. Die entsprechende Verodnung der Landeshauptstadt, die den Verkauf anlässlich der Weihnachtsmärkte im gesamten Stadtgebiet gestattete, war ungültig. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auf Antrag der Gewerkschaft ver.di in einem Normenkontrollverfahren entschieden (Az.: 1 A 1.17 vom 22.06.2018). Zwar dürfen nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz Geschäfte aufgrund besonderer Ereignisse auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Verkaufsoffene Sonntage aus Anlass von Weihnachtsmärkten seien allerdings nur dann zulässig, „wenn die prägende Wirkung der Märkte gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftstätigkeit der Ladenöffnung überwiege und sich die Ladenöffnung lediglich als Annex zu den Weihnachtsmärkten darstelle“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Dafür reiche es nicht aus, dass die Weihnachtsmärkte viele Besucher anzögen, sondern vielmehr müsse auch ein „nachvollziehbarer räumlicher Bezug zwischen den Veranstaltungen und den geöffneten Geschäften“ bestehen. Diese „Ausstrahlungswirkung“ der Weihnachtsmärkte auf das gesamte Potsdamer Stadtgebiet verneint das Gericht aber hinsichtlich einzelner Ortsteile mit dörflichem Charakter.
Ansprechpartner für Fragen des Berufs- und Gewerberechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann. Er berät Städte und Gemeinden u.a. zu Sonntagsöffnungen.
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