Die Kirche ist bei Entscheidungen über Sonntagsarbeit grundsätzlich zu beteiligen. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor (Az.: 8 C 5.19 vom 06.05.2020). In dem aktuellen Fall hatte die Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens geklagt, weil der Freistaat Sachsen die Arbeit in Callcentern an Sonn- und Feiertagen auf der Grundlage von Ausnahmebewilligungen erlaubt hatte. Sie forderte, an künftigen Bewilligungsverfahren beteiligt zu werden – zu Recht, entschieden zunächst das Verwaltungsgericht Dresden und dann das Oberverwaltungsgericht Bautzen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil nun bestätigt. „Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, die im Einzelfall Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zulassen, sind gegenüber Religionsgemeinschaften drittschützend“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Sie können sich auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen, das durch die Sonn- und Feiertagsgarantie im Grundgesetz (Art. 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung) konkretisiert wird. Dieser Schutzauftrag sei auch von Behörden zu beachten, wenn sie ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsarbeit bewilligen, so die Leipziger Richter.
Ansprechpartner für Fragen des Berufs- und Gewerberechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann. Er berät Städte und Gemeinden u.a. zu Sonntagsöffnungen.
« zurück