Die Allgemeinverfügung des Landes Berlin für drei verkaufsoffene Sonntage im ersten Halbjahr 2018 ist rechtmäßig gewesen. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Az.: 8 C 6.21 vom 16.03.2022). Die ausnahmsweisen Sonntagsöffnungen seien durch jeweilige besondere Großveranstaltungen gerechtfertigt gewesen. Dabei handelte es sich um die Internationale Grüne Woche, das Berliner Sechstagerennen, die Berlinale sowie die Internationale Tourismus-Börse. Wie das Gericht weiter ausführte, müssen „sich anlassbezogene Sonntagsöffnungen als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung darstellen und in der Regel auf das räumliche Umfeld der Veranstaltung beschränkt werden.“ Ausnahmen kämen bei mehrtägigen Großveranstaltungen von nationalem oder internationalem Rang in Betracht, wenn sich deren Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Gebiet der Kommune erstrecke. Dabei müsste ein prognostischer Besucherzahlenvergleich angestellt werden. Es müsse also geschätzt werden, dass mehr Besucher von der Veranstaltung selbst angezogen werden als von der sonntäglichen Ladenöffnung selbst, um die ausnahmsweise Öffnung zu rechtfertigen.
Allerdings habe das Berliner Ladenöffnungsgesetz nicht ausreichend die räumliche Begrenzung der Ladenöffnung berücksichtigt, so das Gericht. Da jedoch die Großveranstaltungen auf das gesamte Stadtgebiet ausstrahlten, durfte in diesem Fall auf die Begrenzung der Ladenöffnungen auf das räumliche Umfeld der Veranstaltungen verzichtet werden.
Ansprechpartner für Fragen des Berufs- und Gewerberechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann. Er berät Städte und Gemeinden u.a. zu Sonntagsöffnungen.
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