Die Verordnung für die Ladenöffnungen am ersten und dritten Adventssonntag 2017 im Leipziger Zentrum war rechtmäßig. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden und die Revision der Gewerkschaft ver.di zurückgewiesen (Az.: 8 CN 1.17 vom 12.12.2018). Es bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Diese hatte die Ladenöffnung an den beiden Adventssonntagen im Zentrum der Stadt wegen des berühmten Leipziger Weihnachtsmarkts für zulässig erklärt. Denn nach dem Gesetz ist eine ausnahmsweise Sonntagsöffnung nur gerechtfertigt, wenn mehr Besucher von einem besonderen Anlass angezogen werden und nicht durch die Ladenöffnung selbst. Das war nach Auffassung der Richter am Bundesverwaltungsgericht hier auch der Fall. Zudem hielten sie es ebenfalls für zulässig, dass die Stadt bei der Prognose für die Verordnung auf bereits vorhandenes Zahlenmaterial zurückgegriffen hatte. Angesichts der rund 2 Millionen Besucher aus dem In- und Ausland des Leipziger Weihnachtsmarkts erscheine es plausibel, dass „dieser an den Adventssonntagen mehr Besucher anzog, als ohne ihn wegen einer bloßen Ladenöffnung sonntags ins Leipziger Zentrum gekommen wären“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Ansprechpartner für Fragen des Berufs- und Gewerberechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann. Er berät Städte und Gemeinden u.a. zu Sonntagsöffnungen.
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