Das Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2013 ist verfassungskonform und verstößt nicht gegen die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az.: 2 BvR 2177/16 vom 21.11.2017). Mit der Neureglung wurden Zuständigkeiten bei der Kinderbetreuung von den Gemeinden auf die Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragen. Darin sahen mehrere Gemeinden einen Eingriff gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie. Das Bundesverfassungsgericht stimmte ihnen nur teilweise zu. So stelle zwar die Übertragung von Leistungen auf Landkreise und kreisfreie Städte einen solchen Eingriff dar. Dieser sei aber sachlich gerechtfertig und verhältnismäßig, argumentiert das Gericht. „Die Übertragung der Leistungsverpflichtung soll der Stärkung der staatlichen Jugendämter, einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung sowie der Zusammenführung der haftungsbewehrten Gewährleistungspflicht zur Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes mit der landesrechtlichen Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung und damit legitimen Zwecken dienen“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Ansprechpartner für alle Fragen des Bildungsrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
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