Ein Justizvollzugsbeamter kann wegen des Besitzes von kinderpornographischen Fotos und Videos aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Das entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht und hob damit die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Sie hatten in dem vorliegenden Fall zunächst nur eine Zurückstufung in das nächst niedrigere Amt angeordnet (Az.: 2 C 12.19 vom 16.06.2020). Für das Bundesverwaltungsgericht reicht der Orientierungsrahmen für die disziplinargerichtliche Ahndung bis zur Entfernung aus dem Dienst, wenn der Besitz von kinderpornographischem Material einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten habe. Dies hat das Gericht in vorangegangenen Entscheidungen angenommen für Lehrer, denen Kinder anvertraut sind, oder Polizeibeamten, die Straftaten verhindern sollen. Der weiter reichende Orientierungsrahmen gelte aber auch für Justizvollzugsbeamte, entschied nun das Bundesverwaltungsgericht. Denn sie müssten Achtungs- und Autoritätsverluste befürchten, wenn ihr Fehlverhalten bekannt würde. Sie könnten dann unter Umständen nicht mehr für die notwendige Sicherheit sorgen. Zudem könnte es möglich sein, dass sie in einer Jugendvollzugsanstalt auch Jugendliche ab 14 Jahren zu beaufsichtigen hätten.
Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller .
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