Bei Verdacht auf ein Dienstvergehen muss der Dienstherr zügig ein Disziplinarverfahren einleiten. Anderenfalls ist sein Zögern mildernd bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor (Az.: 2 C 60.17 vom 15.11.2018).
In dem vorliegenden Fall hatte eine Kreisbeamtin im Zeitraum von Januar 2013 bis Januar 2015 eine Reihe von Dienstvergehen begangen. Daraufhin leitete der zuständige Landkreis im April 2014 ein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin ein. Es folgte eine Disziplinarklage, schließlich wurde die Beamtin zum 1.1.2018 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Ihr monatliches Ruhegehalt wurde für drei Jahre um ein Fünftel gekürzt, denn eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Höchstmaßnahme war nach Ansicht der Richter nicht gerechtfertigt. Dafür hat der Dienstherr das Disziplinarverfahren wesentlich zu spät eingeleitet. Er hätte bereits beim ersten Verstoß reagieren müssen, so die Richter. Er hätte bei den „zeitlich gestreckt aufgetretenen“ Pflichtverletzungen zunächst nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit „niederschwellige disziplinare Maßnahmen“ ergreifen müssen, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Beispielsweise hätte er, nachdem die Beamtin nicht zu einem Diensttermin erschienen sei, erst einmal einen Verweis aussprechen müssen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass beamtenrechtliche Dienstherrn bei Pflichtverletzungen ihrer Beamten nicht tatenlos zusehen dürfen. Ansprechpartner in unserer Praxis für Fragen des öffentlichen Dienstrechts und Disziplinarrechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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