In zwei aktuellen Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zweiter Instanz die Kriterien für die Rückforderung rechtswidrig gezahlter Beihilfen zum Teil konkretisiert. In den beiden Fällen ging es um die Befreiung von kommunalen Immobiliensteuern, die in Italien nicht-gewerblichen Einrichtungen gewährt werden, wenn sie in ihren Immobilien bestimmte Tätigkeiten, etwa Lehrtätigkeiten oder Beherbergungen, ausüben. Der EuGH entschied jetzt, dass der Verweis auf die Unmöglichkeit nicht ausreicht, um die Rückzahlung zu verhindern (Az.: C-622/16 P und C-624/16 P vom 06.11.2018). Vielmehr müssten dafür zwei Kriterien vorliegen: Zum einen müssen die Betroffenen darlegen, dass die Schwierigkeiten, die gezahlten Mittel zurückzuzahlen, tatsächlich vorliegen. Zum anderen müssen auch alternative Möglichkeiten der Rückabwicklung – denkbar sind etwa Entschädigungen an benachteiligte Wettbewerber – fehlen. „Die beiden aktuellen EuGH-Urteile erschweren es den Betroffenen, die Rückabwicklung einer rechtswidrigen Beihilfe zu verhindern. Die Kriterien, die für eine Unmöglichkeit der Rückforderung sprechen, sind nun sehr eng auszulegen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück, der bundesweit Mandanten im Zusammenhang mit kommunalen Beihilfen berät.
Ansprechpartner in allen Fragen des europäischen Beihilfenrechts, insbesondere Fragen kommunaler Beihilfen, ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
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