Auftraggeber muss nicht für Privatgutachten zahlen

Der Auftraggeber muss nicht die Kosten für ein privates Gutachten erstatten, das der Auftragnehmer veranlasst hat. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VII ZR 10/17 vom 22.10.2020). Nach Auffassung des BGH ist eine solche Erstattung nicht durch die VOB/B gedeckt. In dem vorliegenden Fall hatten Bauverzögerungen, die auf eine verzögerte Vergabe sowie witterungsbedingten Unterbrechungen der Bauarbeiten zurückzuführen waren, dem Auftragnehmer erhebliche Mehrkosten beschert. Über ein Privatgutachten wollte der Auftragnehmer die Mehrkosten feststellen und sich die Kosten dafür vom Auftraggeber erstatten lassen. Nach Auffassung des Senats gehören die Gutachterkosten jedoch nicht zu den Mehrkosten, die durch die Bauverzögerung entstanden sind. Auch sei eine Bauänderung durch den Auftraggeber nicht stillschweigend mit der Aufforderung verbunden, die damit zusammenhängenden Mehrkosten durch ein Gutachten klären zu lassen. Der BGH habe mit diesem Urteil noch einmal verdeutlicht, dass anfallende Mehrkosten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den fraglichen Änderungen des Bauablaufs stehen müssen, stellt Rechtsanwalt Janko Geßner fest.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz.

 

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