Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Anforderung an die vergaberechtsfreie interkommunale Kooperation präzisiert (Az.: C-429/19 vom 04.06.2020). Der Entscheidung lag die Beschwerde eines privaten Entsorgungsunternehmens gegen die zwischen einem Landkreis und einem Zweckverband vereinbarte Zusammenarbeit bei der Abfallentsorgung zugrunde, die ohne Ausschreibung erfolgte. Der Zweckverband sollte Restabfälle entsorgen. Er durfte dafür die Biologische Abfallbehandlungsanlage des Landkreises nutzen und zahlte dafür auch entsprechende Entgelte. Der EuGH ließ die bloße Erstattung der Kosten nicht als Zusammenarbeit im Sinne einer vergaberechtsfreien Kooperation gelten. Es sei vielmehr erforderlich, dass die öffentlichen Auftraggeber tatsächlich zusammenwirkten. „Die Entscheidung verdeutlicht, dass es sich bei der interkommunalen Kooperation um eine absolute Ausnahme handelt und die öffentlichen Auftraggeber hier tatsächlich ihre Kräfte bündeln müssen, ansonsten unterscheidet sich die Kooperation nicht von einem normalen Vertragsverhältnis“, erklärt Rechtsanwalt Janko Geßner. „Um dieser Ausnahme gerecht zu werden, sollten Kommunen ein gemeinsames Konzept der Zusammenarbeit darlegen, welches die Rechte und Pflichten gleichmäßig verteilt“, betont Rechtsanwalt Philipp Buslowicz.
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz.
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