In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) damit beschäftigt, ob Behörden Umweltinformationen aus internen Mitteilungen preisgeben müssen (Az.: C-619/19 vom 20.01.2021). Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Zusammenhang um Klarstellung der Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen gebeten, nach der Informationen aus internen Mitteilungen nicht herausgegeben werden müssen. Hintergrund der aktuellen Entscheidungen sind die Auseinandersetzungen über das Bauprojekt Stuttgart 21. Kritiker des Projektes hatten an das baden-württembergische Staatsministerium einen Antrag gestellt, um Unterlagen zu den Baumfällungen im Stuttgarter Schlosspark zu erhalten.
Nach der Definition des EuGH ist eine interne Mitteilung an eine andere Person gerichtet und darf zum Zeitpunkt des Informationsbegehrens den Binnenbereich der Behörde noch nicht verlassen haben. Die Behörde sei jedoch verpflichtet, genau zu begründen, warum sie Informationen nicht herausgeben will und worin die Gefahr einer Preisgabe liegt, urteilte jetzt der EuGH. „Diese Interessenabwägung im Einzelfall muss sehr sorgfältig sein, denn sie muss unter Umständen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten“, sagt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück, der regelmäßig Behörden zum sachgerechten Umgang mit Informations- und Akteneinsichtsbegehren berät.
Ansprechpartner zu allen Rechtsfragen des Informationszugangs in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
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