Wartepflicht auch bei unterschwelliger Konzessionsvergabe

Die Rechtslage bei Konzessionsvergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes sorgt weiterhin für Unsicherheit. Auslöser ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Danach kann ein Verstoß gegen die Informations- und Wartepflichten zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages führen (Az.: 27 U 25/17 vom 13.12.2017). Die OLG-Richter vertreten die Auffassung, dass die Auftraggeber auch im unterschwelligen Bereich die Informations- und Wartepflichten einhalten müssen, um einen effektiven und vollständigen Rechtsschutz für die Bieter zu gewährleisten. Bei ihrer Argumentation stützen sie sich u.a. auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu einer Wochenmarktkonzession (Az.: 1 S 107.10 vom 30.11.2010). Das Verfahren betreute Rechtsanwalt Janko Geßner.

Bisher gilt bei Vergaben im Unterschwellenbereich – im Gegensatz zum Oberschwellenbereich – nach Vertragsabschluss für Auftraggeber nur eine nachträgliche Informationspflicht. Bieter, die das Verfahren beanstanden, können in den meisten Fällen nur Schadenersatz geltend machen. Das Urteil des OLG Düsseldorf könnte somit dazu führen, dass einer der wesentlichen Unterschiede zwischen dem Ober- und Unterschwellenbereich eingeebnet wird. Allerdings ergibt sich aus dem Gesetz keine eindeutige Regelung über die Wartezeit. „Auftraggeber sollten die Entscheidung bei Konzessionsvergaben im Unterschwellenbereich beachten, aber für normale Auftragsvergaben bleibt es vorerst bei einer reinen (nachträglichen) Informationspflicht“, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Benjamin Grimm. „Für Konzessionsgeber in Brandenburg sind im Übrigen die landesspezifischen Regelungen zu beachten“, erklärt Rechtsanwalt Janko Geßner. So sind nach § 3 BbgVergG auch bei Konzessionsvergabe die vergaberechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung sowie die haushaltsrechtlichen Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten. Weiterhin sind Aspekte der Qualität, Innovation, des Sozialen und der Umwelt zu beachten.

In dem beim OLG Düsseldorf anhängigen Fall ging es um die Überlassung eines städtischen Grundstücks. Das Gericht hatte die Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen, weil sie ihr Interesse am Vertragsabschluss nicht hinreichend glaubhaft machen konnte, aber „obiter dictum“ die grundsätzlichen Bemerkungen zum Vergaberecht angestellt.

Ansprechpartner für das Vergaberecht in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Janko Geßner.

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