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Das Foto zeigt einen Kitaraum in dem im Vordergrund auf einem Tisch Gesetzes-Paragraphen in rot liegen und steht für den Blogbeitrag zum ‘

Gute-Kita-Gesetz 2.0 – Was ändert sich durch das neue KiTa-Qualitätsgesetz?

Wenn Ende des Jahres 2022 das seit dem 01.01.2019 geltende Gute-Kita-Gesetz ausläuft, soll gleich im Anschluss das neue „KiTa-Qualitätsgesetz“ gelten. In den folgenden zwei Jahren will der Bund den Ländern noch einmal knapp vier Milliarden Euro für die Kindertagesbetreuung zur Verfügung stellen. So sieht es der Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am 24.08.2022 beschlossen hat. Damit wird das Gute-Kita-Gesetz auf der Grundlage von Empfehlungen einer umfassenden Gesetzesevaluation fortgesetzt.
In vielen Bundesländern wurde seit 2019 mit den Mitteln aus dem Gute-Kita-Gesetz vor allem die Beitragsfreiheit für die Kinder ausgebaut, die eine Kita besuchen. Mit insgesamt 30 Prozent wird der größte Anteil der verplanten Mittel aus diesem Gesetz dazu genutzt, um die Gebühren zu reduzieren.

Inhalte des KiTa-Qualitätsgesetzes
Mit dem KiTa-Qualitätsgesetz will der Gesetzgeber nun andere Förderschwerpunkte setzen. Denn die Ergebnisse des Monitoring des Gute-Kita-Gesetzes haben verdeutlicht, dass teils erhebliche Unterschiede bei der Kinderbetreuung zwischen den Ländern bestehen – angefangen bei den Betreuungsumfängen, über die Personalschlüssel, die Qualifizierung von Fachkräften bis hin zum Sprachstand der Kinder. Der Entwurf des KiTa-Qualitätsgesetzes sieht daher vor, dass die Länder mehr als 50 Prozent der Mittel in sieben vorrangige Handlungsfelder und weniger in die Beitragsfreiheit investieren: So sollen die Länder insbesondere dabei unterstützt werden, den Fachkraft-Kind-Schlüssel zu verbessern, neue Fachkräfte zu gewinnen und die Kita-Leitungen zu entlasten. Gestärkt werden soll auch die Kindertagespflege als gleichwertiges Angebot zur Kindertagesbetreuung.
Die Länder sollen zudem vermehrt in bedarfsgerechte Angebote und die sprachliche Bildung der Kinder investieren, um der besonderen Bedeutung der sprachlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr, als zum Jahresende ein anderes Bundesprogramm für Kita-Qualität ausläuft: die Förderung von “Sprach-Kitas”. Seit 2016 hat der Bund zusätzliches Personal an Kitas zur Sprachentwicklung finanziert – vor allem an Einrichtungen, die viele Kinder mit Sprachförderbedarf betreuen. Eltern, Bildungs- und Sozialverbände haben die angekündigte Einstellung des Förderprogramms auch stark kritisiert. Inwieweit die Mittel aus dem KiTa-Qualitätsgesetz tatsächlich für die Sprachförderung eingesetzt werden, wird nun davon abhängen, was Bund und Länder in den einzelnen Verträgen zur Umsetzung dieses Gesetzes vereinbaren.
Da die Pandemie nachweislich einen gestiegenen Förderbedarf bei Kindern verursacht hat und psychische sowie physische Auffälligkeiten seitdem zugenommen haben, sollen zudem Maßnahmen zur Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung stärker in den Fokus rücken.

Keine weiteren Bundesmittel mehr für Beitragssenkungen
Weitere Beitragsentlastungen der Eltern können die Länder nun nicht mehr über das KiTa-Qualitätsgesetz finanzieren. Gleichwohl steht es ihnen frei, diese ohne Bundesmittel zu finanzieren. Soweit sie im Zuge des bisherigen Gute-Kita-Gesetzes schon Maßnahmen zur Beitragsentlastung der Eltern eingeführt haben, können sie diese auch fortsetzen. Sie müssen dann allerdings sicherstellen, dass sie ihre Schwerpunkte auf die vorrangigen Handlungsfelder setzen.
Auf jeden Fall will das KiTa-Qualitätsgesetz dafür sorgen, dass zukünftig eine Budgetkonkurrenz zwischen Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und zur Beitragsentlastung vermieden wird. Welche unerwünschten Folgen das haben kann, zeigt das Beispiel aus Mecklenburg-Vorpommern: Dort zahlen Eltern zwar überhaupt keine Beiträge mehr für die Kindertagesbetreuung. Dafür ist jedoch nach dem „Länderreport Frühkindliche Bildungssysteme 2021“ der Bertelsmann-Stiftung der rechnerische Personalschlüssel von 1 zu 5,9 im Krippenbereich bundesweit am ungünstigsten.

Sozial gerechtere Beitragsgestaltung
Zukünftig sollen außerdem die Beiträge sozial gerechter gestaltet werden. Durch die seit 2019 geltende Änderung des Sozialgesetzbuches (§ 90 Abs. 3 und 4 des SGB VIII) sind die Bundesländer ohnehin dazu verpflichtet worden, Familien, die Transferleistungen, etwa in Form von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Wohngeld erhalten, von den Kita-Gebühren zu befreien. Nun müssen auch die Beiträge nach bestimmten Kriterien – das Einkommen der Eltern, die Anzahl der Geschwister und die Betreuungszeiten – bundesweit gestaffelt werden. Jedoch wurde das in § 90 Abs. 3 SGB VIII bislang noch nicht verpflichtend geregelt. Hätten die Länder bereits eine Staffelung nach sozialen Kriterien wie dem Familieneinkommen vorgenommen, wären sie dem intendierten Ziel des Gesetzgebers, Beiträge sozial gerechter zu gestalten, schon näher gekommen. Bislang hat allerdings nur rund ein Drittel der Kommunen die Beiträge nach dem Einkommen gestaffelt.

Ausblick
Die Länder haben nun anhand ihrer Bedürfnisse zu entscheiden, welche Maßnahmen sie mit den zusätzlichen Mitteln aus dem KiTa-Qualitätsgesetz bis zum Ende des Jahres 2024 konkret umsetzen wollen. Die Stärkung der Qualität in den Kitas ist unzweifelhaft vordringlich und notwendig. Daher sollten weitere Maßnahmen der Beitragsentlastung gut abgewogen werden. Immerhin wäre auch die Mehrheit der Eltern – unabhängig von ihrem Einkommen – durchaus bereit, mehr für eine gute Kindertagesbetreuung zu zahlen, wie eine Studie der Bertelsmann Stiftung zum Thema „Elternbeteiligung an der KiTa-Finanzierung“ belegt. Denn Beitragsfreiheit und mehr Qualität gehen in der Kindertagesbetreuung leider meistens nicht Hand in Hand.

Bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode will die Bundesregierung In einem nächsten Schritt das neue KiTa-Qualitätsgesetz abschließend in ein so genanntes „Qualitätsentwicklungsgesetz“ überführen. Bislang fehlende verpflichtende Qualitätserhebungen sollten dann als bundesweite Standards für die Kindertagesbetreuung implementiert werden.

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