Die Herausforderung ist Gemeinden wie Vorhabenträgern hinreichend bekannt: Sollen Vorhaben, etwa neue Wohnungen, auf Grundlage eines Bebauungsplanes errichtet werden, muss die Gemeinde die damit verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigen. Sie muss für einen Ausgleich sorgen: Was der Natur mit der Realisierung des Projekts genommen wird, soll ihr anderswo wiedergegeben werden. Die Gemeinde muss den Eingriff quantitativ wie qualitativ ermitteln und entscheiden, mit welchen ökologischen Maßnahmen er kompensiert werden soll.
In der Praxis ist es für Gemeinden allerdings oftmals schwierig, den angemessenen Ausgleich für Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft zu finden. Aufgrund der kommunalen Planungshoheit sind sie zwar vergleichsweise frei in ihren Entscheidungen. So sind sie zum Beispiel weder an den Ort gebunden, an dem die Ausgleichsmaßnahme vorgenommen werden muss, noch an mathematische Bewertungsverfahren, um den Eingriff zu quantifizieren. In der Festlegung des Ausgleichsumfangs können sie auch Maßnahmen zur Aufwertung der Natur, die sie in der Vergangenheit durchgeführt haben, berücksichtigen und als „Guthaben an Naturschutz“ auf den neuen Bebauungsplan anrechnen.
Jedoch ist eines bislang nicht vorgesehen: Die Zahlung eines Ersatzgeldes. Die Gemeinde muss einen realen Ausgleich vornehmen. Erfolgt der Ausgleich nicht auf den Eingriffsgrundstücken selbst, müssen Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle durchgeführt werden. Dafür braucht die Gemeinde jedoch Flächen, auf denen sich die Natur überhaupt aufwerten lässt – und genau das wird zunehmend schwieriger.
Dieses Problem will der kürzlich vorgelegte Referentenentwurf zum Baulandmobilisierungsgesetz abmildern. Um den Gemeinden die Ausweisung von Bauland zu erleichtern, sieht er vor, dass die Vorhabenträger oder Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet nach Aufstellung des Bebauungsplanes ein Ersatzgeld zahlen müssen, wenn ein Ausgleich auf realen Flächen nicht möglich ist. Die Gelder sind zweckgebunden und müssen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in räumlicher Nähe des Vorhabens verwendet werden. Kritiker wehren sich gegen diesen Vorschlag unter anderem mit dem Argument, dass sich der Gesetzgeber damit noch weiter von einer Realkompensation entfernt. Für die Gemeinden und Vorhabenträger ist es hingegen ein richtiger Schritt, weil damit die Möglichkeiten der Kompensation erweitert werden.
Gleichwohl bleibt die Ausgleichsmaßnahme ein schwieriges Unterfangen. Weit mehr als ihre Ausgestaltung muss Vorhabenträger und Gemeinde die Frage beschäftigen, ob die Kompensation ihres Natur- und Landschaftseingriffs fehlerfrei bewältigt wird. Fehler, die in diesem Zusammenhang unterlaufen, können unmittelbare Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes haben – mit der Folge, dass Dritte, unter Umständen auch anerkannte Naturschutzverbände, Angriffspunkte für ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan gewinnen. Sind sie damit erfolgreich, können sie das ganze Projekt zu Fall bringen.
Empfehlung:
- Vorhabenträger sollten den Planungsprozess von Beginn an aktiv begleiten und sich eng mit der Gemeinde abstimmen.
- Die Entwürfe der Planzeichnung, die Planbegründung, Umweltprüfung und naturschutzfachliche Gutachten sollten dafür vom Vorhabenträger stets eingesehen und kritisch geprüft werden.
- Rechtssicherheit heißt Investitionssicherheit: Finanzielle Einsparungen während der Planaufstellung, insbesondere bei der ökologischen Kompensation, können später schnell zu finanziellen Risiken werden.