Schüler, deren Eltern zur Corona-Risikogruppe gehören, haben derzeit keinen Rechtsanspruch darauf, vom Unterricht befreit zu werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem Eilverfahren entschieden (AZ: 6 B 187/20 vom 08.10.2020 ).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte die betroffene Schule die Befreiung ablehnen, weil dort noch keine konkreten Infektionsschutz-Maßnahmen staatlich angeordnet werden mussten. Vielmehr habe die Schule auf Grundlage der Corona-Verordnung des Landes und des Hygieneplans für Schulen eine Reihe von ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen, um das Infektionsrisiko zu verringern. Dazu gehört zum Beispiel die Anordnung, grundsätzlich einen Mund-Nase-Schutz auf dem gesamten Schulgelände außerhalb des Unterrichts zu tragen sowie das “Prinzip der offenen Türen“. Das Gericht sah hierdurch auch nicht die staatliche Pflicht zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, die sich aus dem Grundgesetz (Art.2 Abs. 2 Satz 2 GG) ergibt, als verletzt an, da das Grundgesetz keinen vollkommenen staatlichen Schutz vor jeglichen Gesundheitsgefahren gebiete. Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen müsse zudem stets der Bildungsauftrag des Staates und der Bildungsanspruch der Schüler berücksichtig werden. Nur wenn eine Schule überhaupt keine oder völlig unzulängliche Schutzvorkehrungen getroffen hätte, sei eine andere rechtliche Bewertung möglich, argumentierten die Verwaltungsrichter. Allerdings verlange das sich laufend verändernde Infektionsgeschehen eine stetige Überprüfung der Risikobeurteilung.
Das Verwaltungsgericht sah in der Ablehnung des Befreiungsantrags auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG): So könnte zwar für Schüler, die selbst zur Risikogruppe gehörten, das Homeschooling genehmigt werden. Angehörige, die einer Corona-Risikogruppe angehörten, seien jedoch nicht im gleichen Umfang gefährdet, nur weil das Kind die Schule besucht, so die Richter.
Ansprechpartner für Fragen des Schulrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
« zurück