Immer mehr Schüler besuchen Schulen in freier Trägerschaft. Diese Einrichtung sind als Ergänzung, in manchen Regionen gar als Ersatz staatlicher Bildungsangebote anerkannt. Die Entscheidung von Manuela Schwesig, Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern, ihren Sohn auf eine private Schule zu schicken, hat die Diskussion um Privatschulen neu entfacht. Aktuell haben Schulen in freier Trägerschaft in mehreren Bundesländern mit dem Vorurteil zu kämpfen, ein zu hohes Schulgeld zu verlangen, so dass nur Kinder von Besserverdienenden diese Einrichtungen besuchen könnten. Das sei ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Denn danach dürfen private Schulen nur genehmigt werden, „wenn eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“ (Art. 7 Absatz 4 GG). Diese Vorschrift wollen Bildungsforscher vom Berliner Wissenschaftszentrum so verstehen, dass Privatschulen nur ein monatliches Schulgeld von maximal 160 € verlangen dürften. Dem steht jetzt ein Rechtsgutachten der Friedric-Naumann-Stiftung entgegen, wonach die Verfassung lediglich ein Differenzierungsgebot enthalte .
Für Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann, der Träger von freien Schulen in verschiedenen Bundesländern berät, ergibt sich aus dem Grundgesetz weder eine Vorgabe für das durchschnittliche noch für das maximale Schulgeld. „Seit Jahrzehnten wird darum gerungen, welche Finanzierung einerseits durch das Schulgeld und andererseits durch die staatlichen Zuschüsse für Ersatzschulen sichergestellt werden muss. In Deutschland gibt es auch regional verschiedene Finanzierungssysteme, so dass die Vorgabe einer bestimmten Schulgeldhöhe jedenfalls nicht auf die Verfassungsgarantie der Privatschulfreiheit gestützt werden kann“, erklärt er.
Ansprechpartner für alle Fragen des Bildungsrechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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