Eine grundsätzliche Quarantänepflicht für Einreisende aus dem Ausland hält der 13. Senat des Oberverwaltungsgericht Lüneburg für nicht zulässig. In einem aktuellen Beschluss hat er deshalb die entsprechende Regelung in der Niedersächsischen Corona-Verordnung außer Vollzug gesetzt und dem Antragsteller, der ein Ferienhaus in Südschweden besitzt, entsprochen (Az.: 13 MN 143/20 vom 11.05.2020). Die Vorschriften im Infektionsschutzgesetz sehen Quarantänemaßnahmen nur für im Gesetz näher bestimmte Kranke, Krankheits- und Ansteckungsverdächtige vor, so die Richter. „Im Hinblick auf die weltweiten Fallzahlen, die in Relation zur Weltbevölkerung zu setzen seien, könnte auch bei Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer ein aus dem Ausland Einreisender nicht pauschal als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtiger angesehen werden“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsste dafür die Annahme, dass der Reisende Krankheitserreger aufgenommen habe, wahrscheinlicher sein als das Gegenteil. Das sei in den verschiedenen Ländern unterschiedlich und kann daher nicht pauschal angeordnet werden. Dem Landesgesetzgeber sei es aber weiterhin möglich, „auf der Grundlage tatsächlich nachvollziehbarer Erkenntnisse“ Risikogebiete auszuweisen, die eine Quarantäne rechtfertigten, so das Gericht.
Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Corona-Verordnungen in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Prof. Dr. Matthias Dombert und Dr. Maximilian Dombert.
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