In einem Normenkontrollverfahren hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland entschieden, dass Stellungnahmen zu einem Bebauungsplanentwurf im Aufstellungsverfahren auch dann beachtet werden müssen, wenn sie nicht unterschrieben sind (Urteil vom 29.12.2014 – 2 C 390/13). Ein von DOMBERT Rechtsanwälte vertretener Antragsteller führte die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines Bebauungsplanes herbei, wobei das OVG seinen Antrag als zulässig ansah. Vergeblich versuchte die beklagte Stadt, die Vorschrift des § 47 Abs. 2 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) heranzuziehen, wonach ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag unzulässig ist, wenn die Einwendungen nicht schon im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht worden sind.
Während der Senat im vorausgegangenen Beschluss zum Eilrechtsschutz (Az. 2 B 468/13) die Rechtsfrage noch offengelassen hatte, schloss er sich in der Entscheidung zum Hauptsachverfahren der Argumentation des Antragstellers an: Weder in § 47 Abs. 2 a VwGO noch in § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) werden Anforderungen an die Form der Einwendungen aufgestellt. § 47 Abs. 2 a VwGO fordert lediglich, dass der Antragsteller die Einwendungen „geltend gemacht“ hat. § 3 Abs. 2 BauGB spricht von „Stellungnahmen“, die bei fristgemäßen Eingang zu prüfen sind. Der Begriff „Stellungnahmen“ verlange ein substantiiertes Vorbringen, das zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden kann. Zwar könne auf eine schriftliche Fixierung nicht verzichtet werden, ein Schriftformgebot wie in § 81 Abs. 1 VwGO oder § 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehe aber nicht. Auf die fehlende Unterschrift kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass ein substantiiertes, lesbares und dem Antragsteller zuzuordnendes Vorbringen vorliegt.
Die Stadt hatte die Einwendungen im Aufstellungsverfahren auch berücksichtigt. Sie hat sich im Rahmen des Abwägungsvorgangs eingehend damit auseinandersetzt, ohne zu erkennen zu geben, dass eine Frist versäumt worden ist. Ergänzend wies der Senat deshalb noch auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hin. Berücksichtigt eine Gemeinde die Einwendung im Planungsverfahren, könne der Einwendende darauf vertrauen, dass ihm eine Fristversäumung nicht entgegengehalten wird.
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