Energiespeicher: BGH gestattet Befreiung nur für Netzentgelte
Die Befreiung von den „Entgelten für den Netzzugang“, die in der Übergangsregelung im Energiewirtschaftsgesetz (§ 118 Abs. 6 EnWG) geregelt ist, gilt ausschließlich für Netzentgelte. Gesetzliche Umlagen, Konzessionsabgaben und Entgelte …
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