Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland müssen Flugsicherheitsbegleiter der Bundespolizei, so genannte Sky Marshals, während ihres Einsatzes an Bord bei Inlands- und Auslandsflügen unentgeltlich transportieren. Einen Anspruch auf Entschädigung von passagierbezogenen Zusatzkosten haben sie nicht. Das hat jetzt auch das Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel entschieden (Az. : 2 U 12/16 vom 14.03.2017). Das Luftfahrtunternehmen, das die Bundesrepublik Deutschland auf Entschädigung für die seit mehreren Jahren aufgewandten passagierbezogenen Zusatzkosten verklagt hat, blieb damit auch im Berufungsverfahren erfolglos (siehe auch Meldung vom 17.02.2016). Das Bundespolizeigesetz schreibt den unentgeltlichen Transport der Sky Marshals vor (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG). Diese ausdrückliche Anordnung der Kostenfreiheit schließt nach Auffassung des Oberlandesgerichts ebenfalls jede Einschränkung hinsichtlich passagierbezogener Zusatzkosten aus. Eine solche Einschränkung ergebe sich auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser Regelung, so das Gericht. Mit der Pflicht zum unentgeltlichen Transport der Flugsicherheitsbegleiter werden die Rechte des Luftfahrtunternehmens nicht unangemessen eingeschränkt, zumal die passagierbezogenen Zusatzkosten – gemessen am Gesamtumsatz des Unternehmens – wirtschaftlich irrelevant erscheinen und auf alle Passagiere umgelegt werden könnten. Zudem würde das Luftfahrtunternehmen durch den Einsatz von Sky Marshals selbst Vorteile erlangen, indem die Flüge sicherer werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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31.03.2017
Staat und Verwaltung | Meldungen | Prof. Dr. Matthias Dombert | Prof. Dr. Klaus Herrmann
Ein Kommentar zu “Berufungsgericht lehnt Kostenersatz für Sky Marshals ab”
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