Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Berliner Mietendeckel für nichtig erklärt, weil er unvereinbar mit dem Grundgesetz ist. Das geht aus dem jetzt veröffentlichen Beschluss hervor (Az.: 2 BvF 1/20 u.a. vom 25.03.2021). Regelungen über die Miethöhen von Wohnungen, die frei finanziert sind und über den freien Wohnungsmarkt angeboten werden, fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Daher können Länder nur dann Gesetze erlassen, wenn der Bundesgesetzgeber dieser Aufgabe nicht nachkommt. Dieser habe jedoch das Mietpreisrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 556 bis 561 BGB) abschließend geregelt, befand jetzt das BVerfG. Es gab damit den Bundestagsabgeordneten der CDU/CSU- und der FDP-Fraktion Recht. Sie hatten eine Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht erhoben, nachdem der Berliner Mietendeckel im Februar 2020 in Kraft getreten war. „Letztlich ist die Höhe einer Mietzahlung das Ergebnis von Angebot und Nachfrage. Da die Nachfrage nicht in den Händen der Kommunen liegt, senkt man sie an besten, in dem man das Angebot erhöht. Gegen Wohnungsmangel hilft daher nur der Wohnungsbau – und zwar auch durch Nachverdichtung in Innenstadtbereichen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert.
Ansprechpartner für rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Wohnungsbauvorhaben ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert.
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