Bis zu 40.000 Erntehelfer dürfen trotz der im Kampf gegen die Corona-Pandemie verhängten Einreisesperren nach Deutschland kommen. Darauf haben sich das Bundeslandwirtschafts- und das Innenministerium geeinigt. Voraussetzung ist nach einem Konzeptpapier der beiden Ressorts, dass die Arbeiter ausschließlich in Gruppen und mit dem Flugzeug einreisen. Im Rahmen der Einreise soll es außerdem Gesundheitsprüfungen geben. Liegen Anhaltspunkte für eine Corona-Infektion vor, wird den Betroffenen die Einreise verweigert. Ansonsten soll für die Arbeiter zunächst eine faktische Quarantäne bei gleichzeitiger Arbeitsmöglichkeit gelten. So sollen sie in den ersten 14 Tagen in Deutschland getrennt von den sonstigen Beschäftigten untergebracht und eingesetzt werden und das Betriebsgelände nicht verlassen dürfen. Das Konzeptpapier sieht darüber hinaus strenge Regeln für die Unterbringung und das Zusammenleben der Erntehelfer in den Unterkünften vor. Bei Einsatz auf dem Feld ist – soweit es möglich ist – ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten, bei geringerem Abstand als 1,5 Meter müssen Mundschutz und Handschuhe getragen werden.
Den Ministerien ist es damit zunächst gelungen, die Interessen der Landwirtschaft, die dringend erfahrene ausländische Saisonarbeitskräfte benötigt, mit den Anforderungen an einen wirksamen Infektionsschutz grundsätzlich in Einklang zu bringen. Die Umsetzung kann die Landwirte aber vor Herausforderungen stellen. In jedem Fall gilt, dass sich konkrete Auflagen beim Einsatz der Erntehelfer immer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen müssen. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was im Einzelfall geboten ist. „Landwirte sollten die einzelnen Maßnahmen im Zweifel mit den Grenz- und Gesundheitsbehörden abstimmen. Hierdurch lassen sich spätere Auseinandersetzungen und damit unnötiger Zeitverzug vermeiden“, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert.
Ansprechpartner für Fragen zu deutschem und europäischen Agrarrecht im Zusammenhang mit Corona ist Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert.
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