Die Struktur der Dualen Hochschule Baden-Würtemberg (DHBW) ist verfassungsgemäß. Sie garantiere die vom Grundgesetz geschützte Wissenschaftsfreiheit in ausreichendem Maße, entschied das Bundesverfassungsgericht und nahm eine Verfassungsbeschwerde von Professorinnen und Professoren der DHBW nicht zur Entscheidung an (Az.: 1 BvR 1586/14 vom 05.02.2020).
Die DHBW, in der Studienakademien und Ausbildungsstätten zusammengeschlossen sind, hat eine einzigartige Struktur: Auf der zentralen Ebene sind die Hochschulleitung, der Senat und der Aufsichtsrat angesiedelt und auf den örtlichen und dezentralen Ebenen neun Studienakademien, jeweils mit einem Rektor, einem örtlichen Hochschulrat und einem örtlichen Senat. Die Verfassungsbeschwerde der Professoren richtete sich gegen die Vorgaben zur Wahl und Abwahl der zentralen Leitungsorgane sowie der örtlichen Rektorate. Dem Präsidium seien zahlreiche wissenschaftsrelevante Kompetenzen zugewiesen, die Senate aber von fast allen Entscheidungen ausgeschlossen, heißt es in der Pressemitteilung zum Sachverhalt. Dadurch sahen sich die Professorinnen und Professoren in ihrer Wissenschaftsfreiheit verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass die Vorschriften über die DHBW im Landeshochschulgesetz keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit bewirkten. Der Landesgesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt. Zwar habe das Präsidium erhebliche wissenschaftsrelevante Befugnisse, doch würden diese “durch Mitwirkungsrechte des Senats als kollegialem Vertretungsorgan sowie durch Mitwirkungsrechte der Hochschullehrenden selbst an der Wahl und Abwahl des Präsidiums hinreichend ausgeglichen“, so das Bundesverfassungsgericht.
Ansprechpartner unserer Praxis für Fragen des Wissenschafts- und Hochschuldienstrechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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